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Arbeitsgesetz
Verordnung 2

Art. 27 ArG, 28 ArGV1 und 2 ArGV2

Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen
von Betrieben oder Arbeitnehmern

Français

Bestimmte Kategorien von Betrieben oder Arbeitnehmern unterliegen Sonderbestimmungen, welche die folgenden Regelungen des Gesetzes teilweise oder vollständig ersetzen :
  • die wöchentliche Höchstarbeitszeit,
  • die Nachtarbeit,
  • den Lohnzuschlag für vorübergehende Nachtarbeit,
  • die Sonntagsarbeit,
  • die Anzahl freier Sonntage und die Ersatzruhezeiten,
  • die Feiertage und religiösen Feiern,
  • den ununterbrochenen Betrieb,
  • den Schichtenwechsel,
  • die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeit jugendlicher Arbeitnehmer,
  • die Arbeitnehmer mit Familienpflichten.
Die Sonderbestimmungen der ArGV2 gelten für folgende Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmer (Klicken Sie auf die Kategorie um die Sonderbestimmungen anzuzeigen) :
Wenn Sie die gesuchte Kategorie nicht finden, suchen Sie im alphabetischen Verzeichnis !

Die Ueberstezung der Seiten über Sonderbestimmungen der verschiedenen Kategorien ist noch nicht vollständig und wird Ende August auf den www.jura.ch/ltr web-site erschienen.

Mit besten Dank für Ihr Verständnis !! / Ihr webmaster

 

Kleingewerbliche Betriebe :

Die kleingewerblichen Betriebe, welche einer der obenstehenden Kategorien angehören und höchstens 4 Personen beschäftigen (ohne Arbeitgeber und unabhängig vom Beschäftigungsgrad) sind von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit befreit.
Bedingungen :
- Nacht- oder Sonntagsarbeit ist Bestandteil ihrer Arbeit
- die Unentbehrlichkeit muss nachgewiesen sein (Art. 28 ArGV1)
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