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Arbeitsgesetz
Verordnung 2
Art. 27 ArG, 28 ArGV1 und 2 ArGV2
Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen
von Betrieben oder Arbeitnehmern
| Bestimmte Kategorien von Betrieben oder Arbeitnehmern unterliegen Sonderbestimmungen, welche die folgenden Regelungen des Gesetzes teilweise oder vollständig ersetzen : | |
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| Die
Sonderbestimmungen der ArGV2
gelten für folgende Kategorien von Betrieben und Arbeitnehmer (Klicken Sie auf
die Kategorie um die Sonderbestimmungen anzuzeigen) : Wenn Sie die gesuchte Kategorie nicht finden, suchen Sie im alphabetischen Verzeichnis ! Die Ueberstezung der Seiten über Sonderbestimmungen der verschiedenen Kategorien ist noch nicht vollständig und wird Ende August auf den www.jura.ch/ltr web-site erschienen. |
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Kleingewerbliche Betriebe : |
Die kleingewerblichen Betriebe, welche einer
der obenstehenden Kategorien angehören und höchstens 4 Personen beschäftigen (ohne
Arbeitgeber und unabhängig vom Beschäftigungsgrad) sind von der Bewilligungspflicht für
Nacht- und Sonntagsarbeit befreit. Bedingungen : - Nacht- oder Sonntagsarbeit ist Bestandteil ihrer Arbeit - die Unentbehrlichkeit muss nachgewiesen sein (Art. 28 ArGV1) |