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Arbeitsgesetz
Tages- und Abendarbeit
Art. 10 ArG
| Tagesarbeit : | Zeitraum zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr. |
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| Abendarbeit : | Zeitraum zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr. |
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| Bedingung
für Abendarbeit : |
vorgängige Anhörung der Arbeitnehmer | ||
| Der Zeitraum Tag / Abend beträgt insgesamt 17 Std. | |||
| Mögliche Änderung : |
Verschiebung von + oder - 1 Stunde des Zeitraums von 17 Std. für den gesamten Betrieb. |
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| zwischen : | 05.00 Uhr und 22.00 Uhr | ||
| oder zwischen : | 07.00 Uhr und 24.00 Uhr | ||
| Bedingungen : | Zustimmung der Arbeitnehemer | ||
| Bemerkung : | die Verschiebung von + oder - 1 Stunde des Zeitraums Tag / Abend muss für den gesamten Betrieb gelten | ||
| Beispiele | |||
| Maximaler Zeitraum : | Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen, sofern nicht in Schichten gearbeitet wird. Zum Beispiel : eine Person, die ihre Arbeit um 07.00 Uhr beginnt, darf keines Falls nach 21.00 Uhr beschäftigt werden. |
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| Bemerkungen : |
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| Kommentare : |
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Arbeit über 18 Stunden : mit dem Einverständnis
der betroffenen Arbeitnehmer, kann eine Stunde - ACHTUNG, ES HANDELT
SICH DABEI UM NACHTARBEIT !!! - am Anfang oder am Ende des
17-stündigen Zeitraums angefügt werden, sofern die Arbeitszeit im Betrieb auf die Zeit
zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr beschränkt ist.
mehr Informationen
Einverständnis der Arbeitnehemer : Im Fall der
Verschiebung von + oder - einer Stunde, handelt es sich um das Einverständnis der
Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer oder der Vertreter der Arbeitnehmer im Betrieb.
mehr Informationen zum Einverständnis
Vorgängige Anhörung : vor
der Änderung des Stundenplans und vor der Einführung von Abendarbeit zwischen
20.00 Uhr und 23.00 Uhr, muss die Vertretung der Arbeitnehmerschaft oder die betroffenen
Arbeitnehmer selber, angehört werden.
mehr Informationen zur Anhörung
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