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Arbeitsgesetz
Die Überzeitarbeit
Art. 12 und 13 ArG, Art. 25 und 26 ArGV1
!!! Achtung !!! |
| Die Überzeitarbeit beginnt mit der Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit gemäss ArG (wöchentliche Höchstarbeitszeit). Man spricht deshalb von Überzeitarbeit ab der 46. wöchentlichen Arbeitsstunde in industriellen Betrieben, und ab der 51. Stunde in anderen Bertrieben. Die Möglichkeiten der Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit gemäss Art. 16 ArGV1 bleiben vorbehalten. In diesem Fall wird die Überzeitarbeit auf der Basis einer mittleren wöchentlichen Arbeitszeit von 45 Stunden berechnet, welche über 6 Monate, resp. 8 und 4 Wochen, eingehalten werden muss. |
Die Überzeitarbeit im Sinne des ArG darf nicht mit den Überstunden (Art. 321 OR) verwechselt werden. Letztere betreffen nur die Arbeitsstunden, die über der vereinbarten Arbeitszeit im Arbeitsvertrag oder eines GAV (in industriellen Betrieben meist 40 Stunden) geleistet werden. |
| Die Überzeitarbeit | |
| Definition : | Ausnahmsweise Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit. |
| Maximale Dauer : | 170 Stunden pro Jahr in industriellen Betrieben und grossen Detaillhandelsgeschäften (wöchentliche Höchstarbeitszeit : 45 Stunden), |
| 140 Stunden pro Jahr in anderen Betrieben (wöchentliche Höchstarbeitszeit : 50 Stunden) | |
| Grundsatz 1 : | Mit Vorbehalt des Grundsatzes 2, ist Überzeitarbeit nur in Form von Tages- oder Abendarbeit an Werktagen erlaubt. |
| Grundsatz 2 : | Art. 26 ArGV1 |
| Bedingung 1: |
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| Bedingung 2: | 25% Lohnzuschlag oder Freizeit von gleicher Dauer wie die geleistete Überzeitarbeit (Einverständnis des Arbeitnehmers unumgänglich). Diese Kompensation muss in einer Frist von 14 Wochen erfolgen, ausser Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine längere Frist, welche aber 12 Monate nicht übersteigen darf. Ausnahme : der Lohnzuschlag muss dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, erst ab der 61. Arbeitsstunde ausgerichtet werden. |
| Verbot : | die Überarbeit ist verboten : |
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| Bemerkung : | Ausserhalb der Bestimmungen betreffend Informationspflicht und Mitwirkung der Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber Überzeitarbeit ohne Einverständnis der Arbeitnehmer bestimmen. Im Gegensatz dazu, muss das Einverständnis für Überarbeit von Arbeitnehmern mit familiären Verpflichtungen vorliegen. |
| Inhaltsverzeichnis |