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Arbeitsgestez
Schichtenwechsel

Art. 25 ArG und 29, 30 und 35 ArGV1

Der Schichtenwechsel

Français

Definition : Arbeitsperiode nach der ein Arbeitnehmer in einer Schicht mit anderem Stundenplan eingeteilt werden muss. (VOn der Morgenschicht in die Abendschicht, von der Anedschicht in die Nachtschicht, usw.)

Grundsatz 1:

Die Arbeitszeit muss so organisiert sein, dass kein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen hintereinander in der selben Schicht zum Einsatz gelangt.

Grundsatz 2:

Der Schichtenwechsel gilt sowohl für die Arbeit in zwei, wie auch in drei Schichten. Das heisst auch für nachtarbeit.
Arbeit in 2 
Schichten :
Wird in zwei Schichten tags und abends gearbeitet, muss der Arbeitnehemer in beiden Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen.
Arbeit in 3 
Schichten :
Wird in drei oder mehr Schichten, muss der Arbeitnehemer in allen Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen.
Die Betriebssysteme mit mehreren Schichten, in welche die Arbeitnehmer fortlaufend eingeteilt werden, sind folgenden Bedingungen unterworfen:
  • Höchstarbeitszeit : 10 Stunden, inklusive Pausen. Fällt die Schichtarbeit nicht in die Nachtzeit (2 Schichten), darf die Arbeitszeit je Schicht 11 Stunden, inklusive Pausen, nicht überschreiten (Art. 34, Abs. 3 ArGV1).
  • Wechsel der Schichten von Morgen auf Abend, Abend auf Nacht und Nacht auf Morgen. Ausnahme : Ausnahmsweise ist der Wechsel in umgekehrter Reihenfolge erlaubt, unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer regelmässig längere wöchentliche Ruhezeiten - 3 oder mehr Tage - einhalten kann.
  • Die Leistung von Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden.

Wechsel Nachtarbeit / Tagesarbeit

Grundsatz : Die Nachtarbeit darf nicht länger als über eine Periode von höchstens 6 Wochen erfolgen. Nach dieser Zeit muss der Arbeitnehmer Tag- oder Abendarbeit ausführen können. Selbstverständlich kann der Wechsel zum Beispiel wöchentlich oder monatlich erfolgen.
Abweichung 1 :

Die Nachtarbeit über eine Zeitspanne von höchstens 12 Wochen ohne Wechsel ist unter folgendne Bedingungen erlaubt :

Bedingungen :

  • wenn betriebliche Gründe es erfordern
  • der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt hat
  • innert 24 Wochen (6 Monate) die Tagesarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.
Abweichung 2 : Auf den Wechsel zwischen Nacht-, Morgen- und Abendschicht kann verzichtet werden: (Nur Nachtarbeit)
Bedingungen :
  • der Arbeitnehmer keinem erhöhten Risiko chemischer, biologischer oder physikalischer Einwirkungen ausgesetzt ist,
  • der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen belastungen ausgesetzt ist,
  • der Arbeitsplatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann, 
  • der Arbeitnehmer schriftlich sein Einverständnis erklärt hat,
  • der Arbeitnehmer höchstens 5 von 7, oder 6 von 9, aufeinanderfolgende Nächte beschäftig ist,
  • der Arbeitnehmer keine Überarbeitszeit leistet.
Andere   Abweichungen:     ---> Übergangsregelungen
Abweichung 3: Auf den Schichtwechsel bei Tages- und Abendarbeit kann verzichtet werden:
(Art. 35 ArGV1)
Bedingungen :
  • Wenn Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können
    oder
  • eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt.
Kommentar : Diese Abweichung gilt nur für den Verzicht auf einen Wechsel zwischen Tages- und Abendarbeit im 2 Schichtenbetrieb. Sie gilt nicht für Nachtarbeit!
Abweichung 4 : Für Arbeitnehmer die höchstens für eine Randstunde zwischen 5 Uhr und 6 Uhr oder 23 Uhr und 24 Uhr dauernd Nachtarbeit leisten, kann auf den Schichtwechsel verzichtet werden.
Übergangsregelung zum Verzicht auf den Schichtwechsel : Im Rahmen der erteilten Erlaubnisse unter altem Recht, wurden grosszügige Ausnahmeregelungen in bezug auf den Schichtwechsel genehmigt. Viele Betriebe und Arbeitnehmer arbeiten somit in der Industrie ausschliesslich in der Nacht. Damit dieser besonderen Situation Rechnung getragen werden kann, hat das Seco am 13. Februar 2001, Instruktionen erlassen, welche provisorisch die Übergangssituation regeln.
Sie können den Erlass des Seco hier in Form eines Acrobat-Dokuments herunterladen. Klicken Sie auf das Bild :
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Inhaltsverzeichnis Fleche.gif (1401 octets)