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Arbeitsgesetz
Geltungsbereich und Übergangsbestimmungen

Art. 1 bis 3a ArG und 1 bis 7 ArGV1 -  Art. 71 bis 74 ArG und 92, 93 ArGV1

Français

Geltungsbereich Inkrafttreten
(Übergangsbestimmungen)

Geltungsbereich : grundsätzliches Prinzip

Das Gesetz (betreffend Arbeitszeit und Gesundheitsschutz) gilt für alle Betriebe. Für einige Betriebe und Personen gelten Ausnahmeregelungen, welche in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst wurden.

Im Artikel 7 ArGV1 wird die Sonderstellung der öffentlichen Anstalten und öffentlichrechtlichen Körperschaften dargestellt. Ein Schema erlaubt anhand einiger Fragen die Gültigkeit des Gesetzes für solche Betriebe zu bestimmen.

Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse.

Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für einige Kategorien von Arbeitnehmern.

 

Der generelle Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes :

ArG

Betriebs- oder Personenart

Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit

Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz
Art. 6, 35 und 36a ArG und ArGV3

Verwaltungen des Bundes

nicht gültig

teilweise gültig
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(Art. 3a, Bst. a ArG)

Verwaltungen der Kantone

nicht gültig

teilweise gültig
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(Art. 3a, Bst. a ArG)

Verwaltungen der Gemeinden

nicht gültig

teilweise gültig
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(Art. 3a, Bst. a ArG)

Arbeitnehmer in hoher Führungsposititon

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. b ArG)

Unabhängiges Kunsthandwerk

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. b ArG)

Wissenschaftliche Tätigkeit

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. b ArG)

Assistenzärzte

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. c ArG)

Lehrer an Privatschulen

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. c ArG

Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher die in Anstalten tätig sind

nicht gültig

gültig
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(Art. 3a, Bst. c ArG)

Familienangehörige die in Familienbetrieben tätig sind

nicht gültig

Betriebe des öffentlichen Verkehrs

nicht gültig

Gesellschaften der Hochseeschiffahrt

nicht gültig

Landwirtschaftliche Betriebe

nicht gültig

Lokale Milchannahmestellen

nicht gültig

Gartenbaubetriebe

nicht gültig

Fischereibetriebe

nicht gültig

Private Haushalte

nicht gültig

 

 

Öffentliche Anstalten und Körperschaften
(Art. 7 ArGV1) :

Die Bestimmungen des ArG betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten unterscheiden sich je nach rechtlicher Form des Betriebes und Arbeitsverhältnis :

 

  Öffentliche Anstalt mit juristischer Person Öffentliche Anstallt ohne juristische Person und öffentliche Körperschaft
 Privatrechtliches
Arbeitsverhältnis
gültig gültig
sofern der Status der öffentlichen Funktion keine vorteilhafteren Bestimmungen beinhält
Öffentlichrechtliches
Arbeitsverhältnis

gültig
nicht gültig wenn öffentlichrechtliche Bestimmungen (Art. 71, Bst. b ArG)
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nicht gültig
Bemerkungen

'Gültig' bedeutet, dass die Bestimmungen des ArG in bezug auf die Arbeitszeit (gesamtes Kapitel III) in diesem Betrieb seine Gültigkeit hat.

                Ein Schema steht als Entscheidungshilfe zur Verfügung.

BEMERKUNGEN BETREFFEND 
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ARBEITSVERHÄLTNISSE
Art. 3a Bst. a ArG und 71 Bst. b ArGV1

Öffentlichrechtliches Dienstverhältnis : Gültigkeit des ArG

Vorbehalt :
(Art. 71, Bst. b ArG) 

In öffentlichrechtlichen Anstalten, mit oder ohne juristische Person, bleiben Bestimmungen des öffentlichrechtlichen Diensverhältnisses des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorbehalten. Von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.
  Erklärung : Ein öffentlichrechtlicher Arbeitsvertrag, Status oder Gesamtarbeitsvertrag können von den Bestimmungen des ArG im bezug auf die Arbeitszeit (Kapitel III des ArG und Kapitel 2 ArGV1) abweichen. Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz sind allerdings vollumfänglich gültig, und können nur zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden.
Bestimmungen zum Gesundheitsschutz gültig für Arbeitnehmer im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis :

Definition :

Alle Bestimmungen die auf den Artikel 6 und 35 ArG beruhen, mit Ausnahme deren des kapitels III. Es handelt sich insbesondere um :
 
  • den Artikel 6 ArG und allen Bestimmungen der ArGV3.
    Siehe auch den Teil dieser Seiten betreffend den Gesundheitsschutz.
 
  • die Artikel 35 ArG und 60 bis 65 ArGV1 betreffend den Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern.
    ACHTUNG : Die Artikel 35a und 35b betreffend den Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter wurden für Arbeitnehmerinnen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht ausdrücklich für gültig erklärt. Nach unserem Ermessen handelt es sich hierbei um einen Fehler in der Systematik im Artikel 3a ArG (Klammer). Diese Artikel sind unserer Meinung nach auch für Frauen im öffentlichrechtlichen Diensverhältnis gültig. Das Gegenteil würde einen schlechteren Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter im öffentlichen Dienst bedeuten. Jedoch hat das seco in seinem Schreiben vom 23. November 2000 - kann in Form von pdf-Datei heruntergeladen werden - betreffend Gültigkeit des ArG in Spitälern und Anstalten sowie für Assistenzärzte, Erzieher, Sozialarbeiter und Aufseher, klar Stellung bezogen. In diesem Text unterscheidet das seco eindeutig zwischen den Artkeln 35 ArG (gültig in jedem Fall) und 35a und 35b ArG, welche im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine Gültigkeit haben.

                      Sie können das seco-Dokument (pdf) hier herunterladen. Klicken Sie auf folgendes Bild :
                                          pdf.gif (153 octets)              

 
  • die Artikel 36a ArG und 66 ArGV1 betreffend das Verbot von besonders beschwerlichen Arbeiten

   Ansicht des Schemas zur Entschidungshilfe. 

BEMERKUNGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES FÜR BESTIMMTE ARBEITNEHMER
Art. 3a Bst. b und c ArG

Gültigkeit der Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz für bestimmte Arbeitnehmer
Achtung : nur die untenstehenden Kategorien von Arbeitnehmern sind betroffen, sofern sie in Anstalten privaten Rechts beschäftigt sind!

Grundsatz : 
(Art. 3a Bst. b und c ArG)

Einige Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz sind für Arbeitnehmerkategorien mit folgenden Aufgaben gültig :
- hohe, leitende Aufgaben
- wissenschaftliche Tätigkeit
- unabhängige künstlerische Tätigkeit
- Lehrer an Privatschulen
- Assistenzärzte in Ausbildung zu ihrem ersten Diplom als Spezialarzt (gemäss Mitteilung seco vom 23.11.2000)
- Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher in Anstalten

 

  • hohe leitende Funktion (Direktor eines Spitals, Chefarzt, evt. Direkor von Anstalten, evt. Leiter einer Pflegeabteilung,
  • wissenschaftliche Tätigkeit,
  • unabhängige künstlerische Tätigkeit,
  • Lehrer an Privatschulen,
  • Assistenzärzte in Ausbildung zu ihrem ersten Diplom als Spezialarzt (gemäss Mitteilung seco vom 23.11.2000),
  • Lehrer in Anstalten,
  • Sozialarbeiter mit anerkannter Ausbildung,
  • Erzieher mit anerkannter Ausbildung,
  • Aufseher in Anstalten.
  Erklärung : Der Artikel 3, Bst. d und e ArG schliesst diese Arbeitnehmer aus dem Gültigkeitsbereich des ArG aus. Im Gegensatz dazu besagt Art. 3a, Bst. b und c ArG, dass die Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 et 36a ArG) für diese Arbeitnehmer gültig sind. Somit sind auch die Artikel der ArGV1 gültig, welche auf die Artikel 6, 35 und 36a ArG verweisen.
BEMERKUNG : die Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit (Kapitel III LTr) sind nicht gültig für diese Arbeitnehmer.
Die untenstehenden Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz sind für diese Kategorien von Arbeitnehmern gültig :

Definition :

Alle Bestimmungen die auf den Artikeln 6, 35 und 36a des ArG beruhen. Es handelt sich insbesondere um :
 
  • den Artikel 6 ArG und allen Bestimmungen der ArGV3
 
  • die Artikel 35 ArG und 60 bis 65 ArGV1 betreffend den Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern.
    ACHTUNG : Die Artikel 35a und 35b betreffend den Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter wurden für Arbeitnehmerinnen im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis nicht ausdrücklich für gültig erklärt. Nach unserem Ermessen handelt es sich hierbei um einen Fehler in der Systematik im Artikel 3a ArG (Klammer). Diese Artikel sind unserer Meinung nach auch für Frauen im öffentlichrechtlichen Diensverhältnis gültig. Das Gegenteil würde einen schlechteren Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter im öffentlichen Dienst bedeuten. Jedoch hat das seco in seiner Publikation vom 23. November 2000 - kann in Form von pdf-Datei heruntergeladen werden - betreffend Gültigkeit des ArG in Spitälern und Anstalten sowie für Assistenzärzte, Erzieher, Sozialarbeiter und Aufseher, klar Stellung bezogen. In diesem Text unterscheidet das seco eindeutig zwischen den Artkeln 35 ArG (gültig in jedem Fall) und 35a und 35b ArG, welche im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis keine Gültigkeit haben.
 
  • die Artikel 36a ArG und 66 ArGV1 betreffend das Verbot von besonders beschwerlichen Arbeiten

Erklärung :

Sind die betroffenen Arbeitnehmer in einem öffentlichrechtlichen Betrieb tätig, sind die gültigen Bestimmungen in der entsprechenden Tabelle festgehalten (Vorbehalte öffentlichrechtliche Betriebe, Art. 71, Bst. b ArG)
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Inhaltsverzeichnis Fleche.gif (1401 octets)

 

Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten
Das Gesetz und die Verordnung 1 weisen je nach Themenbereich verschiedene Fristen auf :
Grundsatz : Das Gesetz und die Verordnungen traten am 1. August 2000 in Kraft
Ausnahme 1 : Die neuen Bestimmungen treten auf  31. Januar 2001 in Kraft für alle Betriebe die grössere vertragliche oder organisationelle Änderungen durchführen müssen, und dies nicht vor August 2000 tätigen können.
Dies gilt insbesondere für Änderungen von :
- Gesamtarbeitsverträgen (GAV)
- internen Manuals,
- Betriebsreglementen,
- ISO-Zertifikaten,
- Stunden- oder Schichtwechselplänen.
Das bestehende Recht ist in dieser Übergangszeit gültig.
Ausnahme 2 : Die Pflicht regelmässige oder periodische Nachtarbeit mit 10% Ruhezeit zu kompensieren (Art. 17b, Abs. 2 bis 4 ArG) wird wie folgt in Kraft gesetzt : 
  • sofort für Frauen die bis anhin dem Verbot für Nachtarbeit unterworfen waren, und nun solche Arbeit verrichten sollen
    Kommentar : Es handelt sich hier ausschliesslich um Frauen die in der Industrie Nachtarbeit verrichten sollen.
  • 1. August 2003 für alle anderen Arbeitnehmer.
    Kommentar : Dies bedeutet, dass für alle nachtarbeitenden Männer, unabhängig ihrer Beschäftigung, und den Frauen die bereits Nachtarbeit verrichten durften (Hotellerie, Gastgewerbe, Spitäler, Heime, Pflegeberufe, Bäckereien, Zeitungsredaktionen, usw.) sie Zeitkompensation erst am 1. August 2003 in Kraft gesetzt wird.
Bestehende Arbeits-
bewilligungen
:
Die bestehenden Arbeitsbewilligungen wurden unter altem Recht erstellt und behalten ihre Gültigkeit bis zum Verfall. Längstens aber bis zum 31 März 2003.
Bemerkung :
Inhaltsverzeichnis Fleche.gif (1401 octets)