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Arbeitsgesetz |
Das Gesetz (betreffend Arbeitszeit und Gesundheitsschutz) gilt für alle Betriebe. Für einige Betriebe und Personen gelten Ausnahmeregelungen, welche in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst wurden.
Im Artikel 7 ArGV1 wird die Sonderstellung der öffentlichen Anstalten und öffentlichrechtlichen Körperschaften dargestellt. Ein Schema erlaubt anhand einiger Fragen die Gültigkeit des Gesetzes für solche Betriebe zu bestimmen.
Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse.
Spezifische Bestimmungen für die Gültigkeit gelten für einige Kategorien von Arbeitnehmern.
Der generelle Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes :
| ArG | ||
Betriebs- oder Personenart |
Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit |
Bestimmungen
betreffend den Gesundheitsschutz Art. 6, 35 und 36a ArG und ArGV3 |
Verwaltungen des Bundes |
nicht gültig |
teilweise gültig |
Verwaltungen der Kantone |
nicht gültig |
teilweise gültig |
Verwaltungen der Gemeinden |
nicht gültig |
teilweise gültig |
Arbeitnehmer in hoher Führungsposititon |
nicht gültig |
gültig |
Unabhängiges Kunsthandwerk |
nicht gültig |
gültig |
| Wissenschaftliche Tätigkeit | nicht gültig |
gültig |
Assistenzärzte |
nicht gültig |
gültig |
Lehrer an Privatschulen |
nicht gültig |
gültig |
| Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher die in Anstalten tätig sind | nicht gültig |
gültig |
Familienangehörige die in Familienbetrieben tätig sind |
nicht gültig |
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| Betriebe des öffentlichen Verkehrs | nicht gültig |
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| Gesellschaften der Hochseeschiffahrt | nicht gültig |
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Landwirtschaftliche Betriebe |
nicht gültig |
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Lokale Milchannahmestellen |
nicht gültig |
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Gartenbaubetriebe |
nicht gültig |
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Fischereibetriebe |
nicht gültig |
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Private Haushalte |
nicht gültig |
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Öffentliche Anstalten und
Körperschaften
(Art. 7 ArGV1) :
Die Bestimmungen des ArG betreffend die Arbeits- und Ruhezeiten unterscheiden sich je nach rechtlicher Form des Betriebes und Arbeitsverhältnis :
| Öffentliche Anstalt mit juristischer Person | Öffentliche Anstallt ohne juristische Person und öffentliche Körperschaft | |
| Privatrechtliches Arbeitsverhältnis |
gültig | gültig sofern der Status der öffentlichen Funktion keine vorteilhafteren Bestimmungen beinhält |
| Öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis |
gültig nicht gültig wenn öffentlichrechtliche Bestimmungen (Art. 71, Bst. b ArG) mehr Informationen |
nicht gültig Bemerkungen |
'Gültig' bedeutet, dass die Bestimmungen des ArG in bezug auf die Arbeitszeit (gesamtes Kapitel III) in diesem Betrieb seine Gültigkeit hat.
Ein Schema steht als Entscheidungshilfe zur Verfügung.
BEMERKUNGEN BETREFFEND
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ARBEITSVERHÄLTNISSE
Art. 3a Bst. a ArG und 71 Bst. b ArGV1
| Öffentlichrechtliches Dienstverhältnis : Gültigkeit des ArG | ||
Vorbehalt : |
In öffentlichrechtlichen Anstalten, mit oder ohne juristische Person, bleiben Bestimmungen des öffentlichrechtlichen Diensverhältnisses des Bundes, der Kantone und der Gemeinden vorbehalten. Von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz darf dabei jedoch nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. | |
| Erklärung : | Ein öffentlichrechtlicher Arbeitsvertrag, Status oder Gesamtarbeitsvertrag können von den Bestimmungen des ArG im bezug auf die Arbeitszeit (Kapitel III des ArG und Kapitel 2 ArGV1) abweichen. Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz sind allerdings vollumfänglich gültig, und können nur zugunsten der Arbeitnehmer abgeändert werden. | |
| Bestimmungen zum Gesundheitsschutz gültig für Arbeitnehmer im öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis : | ||
Definition : |
Alle Bestimmungen die auf den Artikel 6 und 35 ArG beruhen, mit Ausnahme deren des kapitels III. Es handelt sich insbesondere um : | |
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Sie können das seco-Dokument (pdf) hier herunterladen. Klicken Sie auf folgendes
Bild : |
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Ansicht des Schemas zur Entschidungshilfe. |
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BEMERKUNGEN ZU DEN BESTIMMUNGEN DES GESUNDHEITSSCHUTZES FÜR
BESTIMMTE ARBEITNEHMER
Art. 3a Bst. b und c ArG
| Gültigkeit
der Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz für bestimmte Arbeitnehmer Achtung : nur die untenstehenden Kategorien von Arbeitnehmern sind betroffen, sofern sie in Anstalten privaten Rechts beschäftigt sind! |
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Grundsatz : |
Einige Bestimmungen betreffend den
Gesundheitsschutz sind für Arbeitnehmerkategorien mit folgenden Aufgaben gültig : - hohe, leitende Aufgaben - wissenschaftliche Tätigkeit - unabhängige künstlerische Tätigkeit - Lehrer an Privatschulen - Assistenzärzte in Ausbildung zu ihrem ersten Diplom als Spezialarzt (gemäss Mitteilung seco vom 23.11.2000) - Lehrer, Sozialarbeiter, Erzieher und Aufseher in Anstalten |
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| Erklärung : | Der Artikel 3, Bst. d und e ArG schliesst
diese Arbeitnehmer aus dem Gültigkeitsbereich des ArG aus. Im Gegensatz dazu besagt Art.
3a, Bst. b und c ArG, dass die Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35
et 36a ArG) für diese Arbeitnehmer gültig sind. Somit sind auch die Artikel der ArGV1
gültig, welche auf die Artikel 6, 35 und 36a ArG verweisen. BEMERKUNG : die Bestimmungen betreffend die Arbeitszeit (Kapitel III LTr) sind nicht gültig für diese Arbeitnehmer. |
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| Die untenstehenden Bestimmungen betreffend den Gesundheitsschutz sind für diese Kategorien von Arbeitnehmern gültig : | ||
Definition : |
Alle Bestimmungen die auf den Artikeln 6, 35 und 36a des ArG beruhen. Es handelt sich insbesondere um : | |
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Erklärung : |
Sind die betroffenen Arbeitnehmer
in einem öffentlichrechtlichen Betrieb tätig, sind die gültigen Bestimmungen in der
entsprechenden Tabelle festgehalten (Vorbehalte öffentlichrechtliche Betriebe, Art. 71,
Bst. b ArG) mehr Informationen |
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| Übergangsbestimmungen - Inkrafttreten | ||
| Das Gesetz und die Verordnung 1 weisen je nach Themenbereich verschiedene Fristen auf : | ||
| Grundsatz : | Das Gesetz und die Verordnungen traten am 1. August 2000 in Kraft | |
| Ausnahme 1 : | Die neuen
Bestimmungen treten auf 31. Januar 2001
in Kraft für alle Betriebe die grössere vertragliche oder
organisationelle Änderungen durchführen müssen, und dies nicht vor August 2000
tätigen können. Dies gilt insbesondere für Änderungen von : - Gesamtarbeitsverträgen (GAV) - internen Manuals, - Betriebsreglementen, - ISO-Zertifikaten, - Stunden- oder Schichtwechselplänen. Das bestehende Recht ist in dieser Übergangszeit gültig. |
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| Ausnahme 2 : | Die Pflicht regelmässige oder periodische Nachtarbeit mit 10% Ruhezeit zu kompensieren (Art. 17b, Abs. 2 bis 4 ArG) wird wie folgt in Kraft gesetzt : | |
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| Bestehende
Arbeits- bewilligungen : |
Die bestehenden Arbeitsbewilligungen wurden unter altem Recht erstellt und behalten ihre Gültigkeit bis zum Verfall. Längstens aber bis zum 31 März 2003. | |
| Bemerkung : |
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