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Arbeitsgesetz
Bedingungen zur Erteilung einer Arbeitsbewilligung
Art. 17, 19, 24 ArG und 27, 28 ArGV1

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Dringendes Bedürfnis Technische Unentbehrlichkeit Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit

 

Das dringende Bedürfnis
Ein dringendes Bedürfnis liegt vor, wenn :
a) zusätzliche Arbeiten kurzfristig anfallen, deren Erledigung zeitlich nicht aufschiebbar sind und die am Tag und während den Werktagen weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen bewältigt werden können;
oder
b) Arbeiten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus sicherheitstechnischen Gründen nur in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden können;
oder
c) Ereignisse kultureller, gesellschaftlicher oder sportlicher Art in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen und Gebräuchen oder den spezifischen Bedürfnissen von Kunden die Erbringung von zeitlich begrenzten Arbeitseinsätzen in der Nacht oder am Sonntag erfordern.
Beispiele

Die technische Unentbehrlichkeit
Technische Unentbehrlichkeit liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsverfahren oder Arbeiten nicht unterbrochen oder aufgeschoben werden können, weil :
a) mit der Unterbrechung oder dem Aufschub erhebliche und unzumutbare Nachteile für die Produktion und das Arbeitsergebnis oder die Betriebseinrichtungen verbunden sind;
oder
b) andernfalls die Gesundheit der Arbeitnehmer oder die Umgebung des Betriebes gefährdet werden.
Beispiele

Die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit
Wirtschaftliche Unentbehrlichkeit liegt vor, wenn :
a) die Unterbrechung eines Arbeitsverfahrens und dessen Wiederingangsetzung hohe Zusatzkosten verursachen, die ohne die Leistung von Nacht- oder Sonntagsarbeit eine merkliche Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit des Betriebes gegenüber seinen Konkurrenten zur Folge hat oder haben könnte;
oder
b) das angewandte Arbeitsverfahren mit unvermeidlich hohen Investitionskosten verbunden ist, die ohne Nacht- oder Sonntagsarbeit nicht amortisiert werden können;
oder
c) die Konkurrenzfähigkeit gegenüber Ländern mit vergleichbarem sozialem Standard wegen längerer Arbeitszeiten oder anderer Arbeitsbedingungen im Ausland erheblich beeinträchtigt ist und durch die Bewilligung die Beschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert wird.
d) besonderen Konsumbedürfnisse, deren Befriedigung im öffentlichen Interesse liegt.
Solche Konsumbedürfnisse sind :
- täglich notwendige und unentbehrliche Waren oder Dienstleistungen,     deren Fehlen von einem Grossteil der Bevölkerung als wesentlicher Mangel empfunden würde; und
- bei denen das Bedürfnis dauernd oder in der Nacht oder am Sonntag besonders hervortritt.
Bemerkung : Im Anhang I des ArG werden Arbeitsabläufe beschrieben, für die die Unentbehrlichkeit als vermutet gilt.

 

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