Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura
Bundesgesetz
über die Arbeit
Definitionen
| Abend- / Tagarbeit : | Arbeitszeitperiode von 17 Stunden Dauer die sich von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr erstreckt. Mit der Einwilligung der Arbeitnehmer kann diese Periode um + oder - 1 Stunde zwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr oder 05.00 Uhr und 22.00 Uhr verschoben werden. |
| Abendarbeit : | Arbeitszeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr |
| Alleine arbeitender Arbeitnehmer : | Alleine arbeitende Arbeitnehmer
sind solche, die alleine im Betrieb oder in einem Teil des Betriebes arbeiten. Erfolgt die
Arbeit nachts, ist eine medizinische Voruntersuchung obligatorisch. mehr Informationen |
| Arbeitsplatz : | Auch Arbeitsstelle. Der Arbeitsplatz beschreibt jede Örtlichkeit, wo der Arbeitnehmer sich aufhält zur Verrichtung der ihm zugeteilten Tätigkeit. |
| Berufstheater : | Berufstheater sind Betriebe, die
Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musicals-Aufführungen durchführen. Art. 35 ArGV2 |
| Bestattungs- betrieb : |
Bestattungsbetriebe sind Betriebe, die Formalitäten und Verrichtungen bei Todesfällen besorgen. |
| Betrieb für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte : | Betriebe, die pflanzliche
Erzeugnisse wie Früchte, Gemüse, Kartoffeln, Obst, Speisepilze oder Schnittblumen
aufbereiten, lagern, verarbeiten, kommissionieren oder verteilen. Art. 52 ArGV2 |
| Betrieb für Reisende : | Verkaufsstellen und
Dienstleistungsbetriebe an Bahnhöfen, Flughäfen, an anderen Terminals des öffentlichen
Verkehrs und in Grenzorten sowie Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an
Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot
führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet
ist. Art. 26 ArGV2 |
| Betriebliche Gründe : | Sind unter anderem nötig zum
Verzicht auf die Wechsel bei Nachtarbeit. Es handelt sich um zwingende technische Gründe,
welche die Nachtarbeit ohne Wechsel unumgänglich machen. Zum Beispiel in Bäckereien
(frisches Brot muss sehr früh am Morgen bereit stehen). Zum Verzicht auf die Wechsel in Betrieben mit Dreischichtenbetrieb hat das seco beschlossen, dass betriebliche Gründe geltend gemacht werden können für Betriebe die bis anhin von Sonderregelungen für den Verzicht auf die Wechsel profitiert haben. Diese betrieblichen Gründe hängen mit organisatorischen Schwierigkeiten zusammen : die Arbeitnehmer arbeiten seit langer Zeit nachts und wollen keine Änderung oder die Nachtschicht wird nur durch Männer verrichtet, die Frauen arbeiten ausschliesslich in der Tag- oder Abendschicht und möchten nicht nachts arbeiten. Das seco hat beschlossen, dass diese betrieblichen Gründe vorerst für eine nicht errneuerbare Frist von höchstens drei jahren geltend gemacht werden können. |
| Betriebseigene Arbeits- organisation : |
Arbeitsorganisation welche für den gesamten Betrieb oder einen klar abgegerenzten Bereich des Betriebes ihre Gültigkeit hat. |
| Dringender Bedarf : | Bedingung für die Erlangung einer Arbeitsbewilligung für Nacht- oder zwischenzeitliche Sonntagsarbeit. - Mehr Informationen - |
| Durchführungs- organ : |
Staatliche Stelle die mit der Durchsetzung des ArG in den Betrieben betraut wurde (KAI und EAI). |
| Einverständnis der Arbeitnehmer : | Die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb oder die Mehrheit der von den Änderungen oder der einzuführenden Arbeitszeitplanung Betroffenen, müssen vorgängig sich dazu äussern und sich damit Einverstanden erklärt haben. |
| Erwachsener Arbeitnehmer : | Im Gegensatz zum jugendlichen Arbeitnehemer oder Jugendlichen. Ein erwachsener Arbeitnehemer ist ein Arbeitnehmer, der sein 19. Altersjahr, oder ein Lehrling der sein 20. Altersjahr vollendet hat. |
| Erziehung der Kinder : | Es handelt sich um Aufgaben der Erziehung, welche die Präsenz eines Elternteils wünschenswert oder unumgänglich machen, weil die Kinder noch nicht selbständig genug dafür sind. Beispiele : Begleitung der Kinder auf dem Schulweg, Zubereiten einer warmen Mahlzeit (Mittag oder Abend), Begleitung der Kinder zu besonderen Anlässen (Arztbesuch, usw.). |
| Familienbetrieb : | Betriebe, in denen lediglich der
Ehegatte des Betriebsinhabers, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und
deren Ehegatten sowie seine Stief- und Adoptivkinder tätig sind. Art. 4 ArG |
| Fremdenverkehr : | Betriebe in
Fremdenverkehrsgebieten sind Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und
Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen
saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Art. 25 ArGV2 |
| Gastbetrieb, Hotel, Restaurant, Café : |
Gastbetriebe sind Betriebe, die
gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und
Stelle abgeben. Art. 23, Abs. 3 ArGV2 |
| Gesamtheit des Betriebes : | Wird im ArG die Gesamtheit des Betriebes beschrieben, heisst dies, dass alle Bedingungen (Verschiebung der Grenzen zwischen Tag- und Abendarbeit und die mittlere verkürzte Arbeitszeit, für die keine Zeitkompensation bei Nachtarbeit mehr gewährt werden muss) für alle Arbeitnehmer im Betrieb gelten, und nicht nur die von der atypischen Regelung betroffenen. |
| Grossbetrieb des Detailhandels : | Grossbetriebe des Detailhandels
sind Betriebe, die im gleichen Gebäude oder in benachbarten Gebäuden insgesamt mehr
als 50 Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, einschliesslich das Kassenpersonal,
im Detailverkauf beschäftigen. Art. 2 ArGV1 |
| Heim und Internat : | Heime und Internate sind Kinder-,
Erziehungs-, Anlern-, Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Alters-, Pflege-, Kranken-,
Unterkunfts- und Versorgungsheime. Art. 16 ArGV2 |
| Industrieller Betrieb : |
Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden. Es müssen mindestens 6 Arbeitnehmer in der Produktion beschäftigt sein. Sind das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt, kann der Betrieb ebenfalls als industriell gelten. |
| Jugendlicher Arbeitnehmer : | Arbeitnehmer unter dem vollendeten
19. Altersjahr oder Lehrling unter dem vollendeten 20. Altersjahr. mehr Informationen |
| Kantonale Arbeitsinspektion : | Kantonales Durchführungsorgan für die Kontrolle und Durchsetzung der Bestimmungen des Arbeitsgestzes und seiner Verordnungen. Meist dem kantonalen Volkswirtschaftsdepartement angegliedert. Die kantonale Arbeitsinspektion kann jederzeit in den Betrieb eintreten, ohne sich vorgängig anzumelden und muss die Berechtigung erfolgter Verzeigungen (Art. 54 ArG) überprüfen. |
| Kiosk : | Kioske sind kleinere
Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die der Kundschaft überwiegend Presseerzeugnisse,
Süssigkeiten, Tabak- und Souvenierwaren sowie kleine Verpflegungsartikel zum Verzehr an
Ort und Stelle oder für unterwegs anbieten. Art. 26 ArGV2 |
| Klinik : | Krankenanstalten und Kliniken sind
ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und
Rekonvaleszente. Art. 15, Abs. 2 ArGV2 |
| Konferenz- und Kongressbetrieb : | Konferenz- und Kongressbetriebe sind Betriebe,
die politische, kulturelle oder wissenschaftliche Informationsveranstaltungen
durchführen. Art. 43 ArGV2 |
| Maximaler Zeitraum : | Auch maximale Zeitspanne. Es handelt sich um die maximale Zeitspanne zwischen dem Arbeitsbeginn und -ende für jeden einzelnen Arbeitnehemer. Dieser Zeitraum darf 14 Stunden, einschliesslich Überarbeitszeit und Pausen, nicht überschreiten. Zum Beispiel : eine person, die ihre Arbeit um 07.00 Uhr beginnt, darf keines Falls nach 21.00 Uhr am selben Tag beschäftigt werden. |
| Messebetrieb : | Betriebe, die für Aussteller Präsentations-
und Verkaufsveranstaltungen durchführen. Art. 43 ArGV2 |
| Milch- verarbeitungs- betrieb : |
Betriebe, welche Milch zur Lagerung und
Weiterverarbeitung entgegen nehmen. Art. 28 ArGV2 |
| Museum : | Betriebe, die kulturelle
Ausstellungen durchführen. Art. 44 ArGV2 |
| Nacht : | Zeitraum zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann dieser Zeitraum um eine Stunde verkürzt oder verlängert werden (Art. 10 ArG). |
| Pikett : | Zeit, wärend der sich ein
Arbeitnehmer, ausserhalb seiner normalen Arbeitszeit, bereit hält für Eingriffe zur
Beseitigung von Störungen, Hilfeleistungen bei Notfällen, Kontrollgänge oder änliche
Sonderfälle. mehr Informationen |
| Privatrecht : | Gesamtheit der Bestimmungen des Obligationenrechts (OR). |
| Regelmässig : | oder wiederkehrend. Im Gegensatz zu vorübergehender Arbeit. Regelmässige oder wiederkehrende Sonntagsarbeit : mehr als 6 Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr oder Arbeit an Sonntagen von längerer Zeitdauer als in Art. 40 ArGV1 vorgesehen (siehe vorübergehende Arbeit).
|
| Reinigungs- betrieb : |
Betriebe, die Reinigungs- und
Aufräumarbeiten durchführen. Art. 51 OLT2 |
| Risikoanalyse : | Systematische methode zur Ermittlung von
bestehenden gefahren, deren Beurteilung und der Wahl von angepassten Massnahmen. Eine
Risikoanalyse kann nur durch einen anerkannten Spezialisten der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes geführt werden : Arbeitsarzt, Arbeitshygieniker oder
Sicherheitsingenieur. In keinem Fall genügt die Anwendung von einfachen Checklisten durch
Personen die über keine der genannten Zusatzausbildungen verfügen.. Die Risikoanalyse wird insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte durchgeführt : a) des Typs einer Substanz, eines Microorganismuses oder einer Aktivität, welche gemäss der Kenntnisse der Wisseneschaft und deren Erfahrungen eine potentielle Gefahr für die Gesundheit darstellen (für Mutter und/oder Kind im Rahmen des Mutterschutzes) und mit denen jeglicher Kontakt während der Schwangerschaft und dem Stillen verboten werden muss., b) der Bestimmungen der Verordnung 3 (ArGV3) zum Arbeitsgesetz, c) der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV). |
| Ruhezeit : oder Erholungszeit : |
Auch Erholungszeit. Schreibt das Gesetz Ruhezeiten vor (Sonntagsarbeit, Nachtarbeit), können diese nicht durch Lohnleistungen oder anderen Vorteilen ersetzt werden, ausser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 22 ArG). |
| Schaustellungs- betrieb : |
Schaustellungsbetriebe sind
Betriebe, die bei Kirchmessen, Märkten oder ähnlichen Anlässen dem Publikum gegen
Entgelt Darbietungen vorführen, oder Vergnügungs- oder andere Unterhaltungseinrichtungen
zum Gebrauch zur Verfügung stellen. Art. 39 ArGV2 |
| Schichtarbeit : | Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen. |
| Skilift : | Skilifte und Luftseilbahnen sind vom Bund nicht konzessionierte Betriebe, die Anlagen zum Transport von Personen betreiben. |
| Sonntag : | Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden : zwischen 22.00 Uhr und 22.00 Uhr oder zwischen 24.00 Uhr und 24.00 Uhr (Art. 18 ArG). Ausser dem Bundesfeiertag (1. August), können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen. (Art. 20a ArG). |
| Spielbank : | Spielbanken sind Betriebe, die
über eine Betriebskonzession gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über die
Spielbanken verfügen. Art. 24 ArGV2 |
| Spital : | Krankenanstalten und Kliniken sind
ärztlich betreute Betriebe für Kranke, Wöchnerinnen, Säuglinge, Verunfallte und
Rekonvaleszente. Art. 15, Abs. 2 ArGV2 |
| Spitex-Betrieb, Heimpflege : | Spitex-Betriebe sind Betriebe, die spitalexterne Aufgaben für pflege- und betreuungsbedürftige Personen erfüllen. |
| Tagarbeit : | Arbeitszeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr |
| Tägliche Ruhezeit : | Ruhezeit zwischen der Arbeitsende und dem Arbeitsbeginn am nächsten Tag. |
| Telefonzentralen : | Telefonzentralen sind Betriebe,
die in Zentralen telefonisch Auskunft erteilen, Anrufe und Aufträge entgegennehmen und
weiterleiten. Art. 33 ArGV2 |
| Tierklinik : | Tierkliniken sind Tierspitäler
und tierspitalähnliche Betriebe, die kranke, pflege-bedürftige und verunfallte Tiere
medizinisch betreuen. Art. 21 ArGV2 |
| Unentbehrlichkeit : | Sie kann technischer oder wirtschaftlicher art sein. Sie ist Bedingung für die Erlangung einer Arbeitsbewilligung für Nacht- oder längere und zwischenzeitliche Sonntagsarbeit. - mehr Informationen - |
| Vertretung der Arbeitnehmer : | Es handelt sich um eine Betribskommission die durch die Arbeitnehmer entweder intern, durch die Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrags oder auf Grund des Mitwirkungsgestzes gewählt wurden. |
| Vorübergehend : | Im Gegensatz zu regelmässig. Vorübergehende Sonntagsarbeit : höchstens 6 Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr im Fall von sporadischen Einsätzen oder ausnahmsweise Einsätze mit beschränkter Dauer von höchstens 3 Monaten (Art. 40 ArGV1). Vorübergehende Nachtarbeit : höchstens 25 Nächte pro Kalenderjahr im Fall von sporadischen oder regelmässigen Einsätzen oder ausnahmsweise Einsätze mit beschränkter Dauer von höchstens 6 Monaten; eine einzige Verlängerung von 6 Monaten kann erwirkt werden (Art. 40 ArGV1). Ausserhalb dieser Grenzwerte muss Nacht- oder Sonnatgsarbeit als regelmässig oder wiederkehrend betrachtet werden. |
| Wechsel : | Arbeitsperiode nach der ein Arbeitnehmer in einer Schicht mit anderem Stundenplan eingeteilt werden muss. (VOn der Morgenschicht in die Abendschicht, von der Anedschicht in die Nachtschicht, usw.). mehr Informationen |
| Werktag : | Montag bis Samstag. Nur Sonntage und offizielle Feiertage sind keine Werktage. |
| Woche : | Zeitraum zwischen Montag - Nacht von Sonntag auf Montag für Systeme mit mehreren Schichten - und Sonntag. |
| Zeitungsredaktion : | Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen sind Betriebe, die Informationen oder Bildmaterial empfangen, verarbeiten, weiterleiten oder verbreiten. |
| Zirkusbetriebe : | Zirkusbetriebe sind Betriebe, die
das Publikum gegen Entgelt mit einem artisti-schen Programm unterhalten und die ihren
Standort in der Regel ständig ändern. Art. 38 ArGV2 |