Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura.


Arbeitsgestz

Wöchentlicher freier Halbtag

Art. 21 ArG und 16 und 20 ArGV1

Français                    

!!! Der wöchentliche freie Halbtag betrifft nur Wochen von mehr als 5 Arbeitstagen !!!

Der wöchentliche frei Halbtag

Definition : Der wöchentliche freie Halbtag umfasst 8 Stunden, die unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind (Art. 20 ArGV1) :
a) von 06.00 Uhr bis 14.00 Uhr
b) von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr
c) Schichtablösung zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr (2 Schichten)
d) 5-Tagewoche im Wechsel oder 2 Tage Ruhezeit alle 4 Wochen (Nachtarbeit)
Grundsatz : Wird die Arbeit auf mehr als 5 Tage verteilt, hat der Arbeitnehmer Anrecht auf einen wöchentlichen freien Halbtag.
Bemerkungen :
  • Sonntags wird nicht gearbeitet!
  • Wird nur von Montag bis Freitag gearbeitet - und somit am Samstag nicht -, wird die Regelung des wöchentlichen freien Halbtags hinfällig.
Kumulieren : ist über 4 Wochen möglich.
Bedingung :
Inhaltsverzeichnis Fleche.gif (1401 octets)