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Arbeitsgesetz
Sonntagsarbeit
Art. 18 bis 20 ArG und Art. 21 und 40 ArGV1
| Der Sonntag | ||
| Definition : | Zeitspanne zwischen Samstag 23.00 Uhr und Sonntag 23.00 Uhr. Mit dem Einverständnis der Arbeitnehmer kann diese Zeitspanne um jeweils eine Stunde verzögert oder vorverschoben werden : zwischen 22.00 Uhr und 22.00 Uhr oder zwischen 24.00 Uhr und 24.00 Uhr. Beispiel | |
| Grundsatz : | die Sonntagsarbeit ist verboten. | |
| Ausnahme 1: | Im Fall eines dringendes Bedürfnis, kann die vorübergehende (6 Sonn- oder Feiertage pro Kalenderjahr) durch die kanonale Arbeitsinspektion bewilligt werden (Bewilligung). | |
| Bedingungen : | - dringendes Bedürfnis, und | |
| - Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers, und | ||
| - Lohnzuschlag von 50%. | ||
| Ausnahme 2 : | Kann eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit geltend gemacht werden, wird regelmässige oder wiederkehrende Sonntagsarbeit vom seco, via EAI, genehmigt (Bewilligung). | |
| Bedingungen : | - technische oder
wirtschaftliche Gründe (Unentbehrlichkeit), und |
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| - Einwilligung des betroffenen Arbeitnehmers. | ||
| Ausnahme 3 : | Für einige Wirtschaftszweige wurde das Arbeitsverbot an Sonntagen ausgeschlossen. Für weitere Informationen, siehe ArGV2. | |
| Freier Sonntag und Ersatzruhe | ||
| Im Fall von Sonntagsarbeit von mehr als 5 Stunden : | ||
| Grundsatz 1: | Es ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit (11 Std.) ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag (gesamte Ruhezeit : 24 + 11 = 35 Stunden). | |
| Grundsatz 2 : | Innert zweier Wochen muss
wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach
der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Beispiel |
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| Ausnahme : | bei ununterbrochenem Betrieb | |
| Dauer der
Ruhezeit : |
Zeitraum Sonntag : | 24 Stunden |
| + tägliche Ruhezeit : | 11 Stunden | |
| Mindestdauer der Ruhezeit : |
35 Stunden | |
| Im Fall von Sonntagsarbeit von weniger als 5 Stunden : | ||
| Grundsatz 1: | Kompensation durch Freizeit mit gleicher Dauer. | |