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Arbeitsgesetz
Schichtarbeit

Art. 25 ArG und 34, 35 ArGV1

Die Schichtarbeit

Français

Definition : Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen von Arbeitnehmern nach einem bestimmten Zeitplan gestaffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum Einsatz gelangen.
Grundsatz : Bei der Gestaltung von Schichtarbeit sind die arbeitsmedizinischen und arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.
Bemerkung : der Wechsel zwischen Nacht- und Tagschicht muss deshalb, auch als medizinischer Sicht, zwischen 0500 Uhr und 07.00 Uhr erfolgen.
Wechsel : Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinanderfolgenden Wochen die gleiche Schicht zu leisten hat.
Überzeitarbeit : Die Leistung von Überzeitarbeit ist nur an sonst arbeitsfreien Werktagen zulässig und soweit, als an diesen Tagen nicht gesetzliche Ruhe- oder Ausgleichsruhezeiten bezogen werden.
Beispiele von Schichtarbeit.
Arbeit in 2 Schichten
Grundsatz 1 : Die Arbeit in 2 Schichten die nicht in den Zeitraum der Nachtarbeit übergreift, ist ohne Bewilligung möglich. Die Einhaltung der Grenzen von Tag- und Abendarbeit vorbehalten.
Arbeitszeit : Die Arbeitszeit (Tagesarbeit) in 2 Schichten darf 11 Stunden pro Schicht, Pausen inbegriffen, nicht übersteigen.
Wechsel : Der Arbeitnehmer muss in beiden Schichten zu gleichen Teilen zum Einsatz kommen. Ausnahmen möglich.
Ausnahmen : Mit dem Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers kann die Wechselperiode von 6 Wochen verlängert oder abgeschaft werden.
Bedingungen :
  • Arbeitnehmer aus besonderen persönlichen Gründen nur am Morgen oder am Abend arbeiten können; oder
  • eine der beiden Schichten wesentlich kürzer ist und nicht mehr als 5 Stunden beträgt.
Arbeit in 3 oder mehr Schichten
Grundsatz : Da Nachtarbeit darin enthalten ist, ist die Arbeit in 3 oder mehr Schichten bewilligungspflichtig.
Arbeitszeit : 9 Stunden reine Arbeitszeit in einem Zeitraum von höchstens 10 Stunden, Pausen inbegriffen.
Rotation :
  • zwingend von Früh zu Abend zu Nacht (Vorwärtsrotation).
  • der Wechsel von der Nacht- zur Frühschicht darf nur zwischen 05.00 Uhr und 08.00 Uhr, je nach den im Betrieb festgelegten Grenzen zwischen Tag/Abend.
Wechsel : Alle 6 Wochen. Ausnahmen möglich

 

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