Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura.


Bundesgesetz über die Arbeit
Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 17c und 17d ArG und 29, 30, 44, 45 ArGV1

Definition Im Fall von Nachtarbeit Pflicht
Medizinische Untersuchung und Beratung : Definitionen        Français
Definition : Die medizinische Untersuchung beinhaltet eine Basiskontrolle des Gesundheitszustandes des betroffenen Arbeitnehmers. Der Umfang richtet sich nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und den Gefährdungen am Arbeitsplatz (Art. 43, Abs. 1 ArGV1). Das Bundesamt gibt für die medizinische Untersuchung und Beratung einen Leitfaden heraus.
Grundsatz 1 : Die medizinische Untersuchung ist von einem Arzt vorzunehmen, der sich mit dem Arbeitsprozess, den Arbeitsverhältnissen und den arbeitsmedizinischen Grundlagen vertraut gemacht hat (Art. 43, Abs. 2 ArGV1).
Kommentar : Der Arzt muss mindestens den Arbeitsplatz, wo die betreffende Arbeit verrichtet werden soll, besichtigt haben (Besuch vor Ort). Er hat sich über die Arbeitsorganisation und den Arbeitsablauf zu erkundigen und sich alle nötigen Dokumente über verwendete Produkte und Maschinen zu beschaffen.
Grundsatz 2 : Frauen haben Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung bei einer Ärztin (Art. 43, Abs. 4 ArGV1).
Grundsatz 3 : Die Beratung bezieht sich auf :
- spezifische Aspekte betreffend die Nachtarbeit;
- Familienfragen;
- Fragen sozialer Art;
- die Ernährung;
sofern sie einen Einfluss auf die Gesundheit der nachtarbeitenden Person haben (Art. 43, Abs. 3 ArGV1).
Grundsatz 4 : Die medizinische Untersuchung und Beratung erfolgt erstmals vor Antritt der Nachtarbeit mit gefährlicher oder belastender Tätigkeit (Art. 45 ArGV1).
Kommentar : Die medizinische Untersuchung geht vollumfänglich zu Lasten des Arbeitgebers
(Art. 17c Abs. 3 ArG).

Medizinische Untersuchung und Beratung bei Nachtarbeit

Grundsatz 1 : Arbeitnehmer, die 25 und mehr Nachteinsätze pro Jahr leisten, haben auf Verlangen Anspruch auf medizinische Untersuchung und Beratung :
- alle 2 Jahre vor dem 45. Altersjahr,
- alle Jahre über dem 45. Altersjahr.
(Art. 44 ArGV1)
Bemerkung : Zu Beginn jedes Kalenderjahres wird neu mit der Zählung der Nächte begonnen!

Obligatorische medizinische Untersuchung und Beratung

Grundsatz : Die medizinische Untersuchung und Beratung sind für folgende Kategorien von Arbeitnehmern obligatorisch :
- jugendliche Arbeitnehmer die zwischen 01.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeiten,
- Personen die Nachtarbeit verrichten und :
   - gehörgefärdendem Lärm ausgesetzt sind [> 85 dB(A)];
   - starken Vibrationen ausgesetzt sind;
   - Hitze ausgesetzt sind;
   - Kälte ausgesetzt sind;
   - Luftschadstoffen über 50% der maximalen      Arbeitsplatzkonzentration ausgesetzt sind;      
   - übermässigem physischem, psychischem oder mentalem Druck ausgesetzt sind;
   - Arbeit als allein arbeitende Person in einem Betrieb oder Betriebsteil verrichten;
- nur nachts arbeiten (Verzicht auf Wechsel);
   (Art. 30 ArGV1)
- die Nachtarbeit verlängert wurde (10 Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 12 Stunden) - Art. 29 ArGV1)
Inhaltsverzeichnis Fleche.gif (1401 octets)