Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura
Arbeitsgesetz
Arbeitnehmer mit Familienpflichten
Art. 36 ArG
| Familienpflichten Français | |
| Definition : | gelten als Familienpflichten : |
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| Mittagspause : | Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren. |
| Überstunden : | Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Überzeitarbeit herangezogen werden. |
| Freizeit : | Der Arbeitgeber hat Arbeitnehmern mit Familienpflichten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die zur Betreuung kranker Kinder erforderliche Zeit im Umfang bis zu 3 Tagen freizugeben. |
| Pikett : | Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden. |
| Bemerkung : | Werden in Ehepaaren die Familienpflichten aufgeteilt, gilt der Arbeitnehmer für den die Pausen und Freizeiten mit denen der Kinder übereinstimmen als Arbeitnehmer mit Familienpflichten im Sinne des ArG. Die Organisation der familiären Angelegenheiten bleiben aber Privatangelegenheit. |
| Inhaltsverzeichnis |