Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura
Arbeitsgesetz
Schwanger- und Mutterschaft
Art. 35 bis 35b ArG und 60 bis 66 ArGV1
Allgemeiner Grundsatz : Schwangere Frauen und stillende Mütter haben Anrecht auf besonderen Schutz, mit dem Ziel die Gesundheit des Kindes nicht zu gefärden. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden. |
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| Schwangere Frauen : | |||
| Einverständnis : |
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| Bemerkung : In der Praxis heisst dies, dass schwangere Frauen jederzeit der Arbeit entweder fern bleiben, oder sie nach einer Mitteilung an den direkten Vorgesetzten, auch ohne Arztzeugnis, für kurze Zeit verlassen können. Achtung : die Lohnleistungen sind aber nicht garantiert! Bei längerer Abwesenheit muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden. | |||
| Arbeitszeit : |
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| Arbeitsverbot : | |||
| Es ist verboten Mütter während 8 Wochen nach der Niederkunft zu beschäftigen. | |||
| Nachtarbeit : |
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| Bemerkung : |
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| Wenn keine gleichwertige Tagesarbeit vorgeschlagen werden kann : | |||
| Schwangere Frauen und Mütter zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann. | |||
| Grafische Darstellung | |||
| Arbeit in stehender Position : |
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| Beschwerliche Arbeit : |
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| Gefährliche Arbeiten : | Der
Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und
beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung
feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind
vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden
kann. Einige Arbeiten sind für schwangere Frauen strikte verboten. Mehr Informationen darüber. |
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| Schutzmass- nahmen : |
Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens alle 3 Monate zu überprüfen. | ||
| Bedingungen
für die Risiko- beurteilung : |
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| Grafische Darstellung | |||
| Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten - nicht abschliessende Liste -, Art. 62 ArGV1 | |||
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| Wenn die angepassten Schutzmassnahmen nicht gewährleistet werden können : | |||
| Bleibt
ein Risiko bestehen, muss der Arbeitgeber der
schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin eine gleichwertige Arbeitsstelle
ohne Gefahren zur Verfügung stellen. Ist eine solche Versetzung nicht möglich, ist es
verboten die Arbeitnehmerin im Betrieb, oder Betriebsteil, mit erhöhtem Risiko arbeiten
zu lassen. D Aebeitnehmerinnen haben in diesm Fall Anspruch auf 80
Prozent ihres Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden
Naturallohn. Die Versetzung ist insbesondere nötig wenn : |
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| Mitspracherecht : | |||
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| Stillende Mütter : | |||
| Einverständnis : |
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| Arbeitszeit : |
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| Beschäftigungsverbot : | |||
| Erinnerung : | Es ist verboten Mütter während 8 Wochen nach der Niederkunft zu beschäftigen. | ||
| Gefährliche Arbeiten : | Die Bestimmungen für schwangere Frauen gelten im gleichen Rahmen für stillende Mütter. | ||
| Stillzeit : | |||
| im Betrieb : | die gesamte Stillzeit gilt als Arbeitszeit; | ||
| ausser dem Betrieb : | die Hälfte der Stillzeit gilt als Arbeitszeit. | ||
| Inhaltsverzeichnis |