Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura


Arbeitsgesetz
Schwanger- und Mutterschaft

Art. 35 bis 35b ArG und 60 bis 66 ArGV1

Français

Allgemeiner Grundsatz : Schwangere Frauen und stillende Mütter haben Anrecht auf besonderen Schutz, mit dem Ziel die Gesundheit des Kindes nicht zu gefärden. Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt werden.

Grafische Zusammenfassung

Schwangere Frauen :
Einverständnis :
  • schwangere Frauen dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
  • zwischen der achten und sechzenten Woche nach der Niederkunft, dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
Bemerkung : In der Praxis heisst dies, dass schwangere Frauen jederzeit der Arbeit entweder fern bleiben, oder sie nach einer Mitteilung an den direkten Vorgesetzten,  auch ohne Arztzeugnis, für kurze Zeit verlassen können. Achtung : die Lohnleistungen sind aber nicht garantiert! Bei längerer Abwesenheit muss ein Arztzeugnis vorgewiesen werden.
Arbeitszeit :
  • schwangere Frauen dürfen keinesfalls über 9 Stunden (Pausen ausgeschlossen) beschäftigt werden.
  • schwangere Frauen dürfen nicht über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus beschäftigt werden.
Arbeitsverbot :
Es ist verboten Mütter während 8 Wochen nach der Niederkunft zu beschäftigen.
Nachtarbeit :
  • Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Abend- und Nachtarbeit) beschäftigt sind, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.
  • Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwischen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.
Bemerkung :
  • Die Auflage schwangeren Frauen die zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr arbeiten eine Tagesarbeit zuzuteilen wird dem Arbeitgeber gemacht. Sobald er von der Schwangerschaft Kenntnis hat, muss er einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten. Die schwangere Frau kann anschliessend wählen : die gleichwertige Tagarbeit annehmen oder weiterhin Abend- oder Nachtarbeit ausführen.
  • Die Arbeitnehmerin hat jedes Interesse daran, möglichst schnell ihre Schwangerschaft bekannt zu geben. Es ist aber ihr Recht dies nicht zu tun.
Wenn keine gleichwertige Tagesarbeit vorgeschlagen werden kann :
Schwangere Frauen und Mütter zwischen der 8. und 16. Woche nach der Niederkunft, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.
Grafische Darstellung
Arbeit in  stehender 
Position
:
  • ab dem 4. Monat : 12 Stunden tägliche Ruhezeit
  • ab dem 4. Monat : zusätzlich zu den üblichen Pausen (Art. 15 ArG), zusätztliche Pausen von 10 Minuten nach jeder zweiten Stunde Arbeit
  • ab dem 6. Monat : höchstens 4 Stunden Arbeit in stehender Position
Beschwerliche Arbeit :
  • Auf ihr Verlangen, sind schwangere Frauen von für sie beschwerlichen Arbeiten zu befreien.
  • Frauen, die gemäss ärztlichem Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig sind, dürfen nicht zu Arbeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
Gefährliche Arbeiten : Der Arbeitgeber darf schwangere Frauen und stillende Mütter zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten nur beschäftigen, wenn auf Grund einer Risikobeurteilung feststeht, dass dabei keine konkrete gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind vorliegt, oder wenn eine solche durch geeignete Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden kann.
Einige Arbeiten sind für schwangere Frauen strikte verboten.
Mehr Informationen darüber.
Schutzmass-
nahmen :
Kann eine gefährliche gesundheitliche Belastung für Mutter und Kind nur durch das Ergreifen geeigneter Schutzmassnahmen ausgeschaltet werden, ist deren Wirksamkeit periodisch, mindestens alle 3 Monate zu überprüfen.
Bedingungen für die Risiko-
beurteilung
:
  • die Risikobeurteilung muss durch einen anerkannten Spezialisten erfolgen (ASA),
  • die Risikobeurteilung muss vor dem Eintritt der Frauen im Betrieb oder Betriebsteil erfolgen,
  • die Risikobeurteilung muss bei jeder grösseren Veränderung der Arbeitsbedingungen wiederholt werden,
  • die Risikobeurteilung, sowie die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen müssen schriftlich festgehalten werden.
Grafische Darstellung
Gefährliche oder beschwerliche Arbeiten - nicht abschliessende Liste -, Art. 62 ArGV1
  • das Bewegen schwerer Lasten von Hand,
  • Bewegungen und Körperhaltungen, die zu vorzeitiger Ermüdung führen,
  • Arbeiten, die mit Einwirkungen wie Stössen, Erschütterungen oder Vibrationen verbunden sind,
  • Arbeiten bei Überdruck, z.B. in Druckkammern, beim Tauchen usw.,
  • Arbeiten bei Kälte oder Hitze oder bei Nässe,
  • Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Stoffe oder Mikroorganismen,
  • Arbeiten in Arbeitszeitsystemen, die erfahrungsgemäss zu einer starken Belastung führen.
Wenn die angepassten Schutzmassnahmen nicht gewährleistet werden können :
Bleibt ein Risiko bestehen, muss der Arbeitgeber der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin eine gleichwertige Arbeitsstelle ohne Gefahren zur Verfügung stellen. Ist eine solche Versetzung nicht möglich, ist es verboten die Arbeitnehmerin im Betrieb, oder Betriebsteil, mit erhöhtem Risiko arbeiten zu lassen. D Aebeitnehmerinnen haben in diesm Fall Anspruch auf 80 Prozent ihres Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn.
Die Versetzung ist insbesondere nötig wenn :
  • die Risikobeurteilung eine Gefährdung für die Gesundheit von Mutter und Kind hervorhebt, und keine geeigneten Schutzmassnahmen getroffen werden konnten; oder wenn
  • die Substanzen oder Mikroorganismen mit denen die Arbeitnehmerin in Kontakt kommt, oder die Arbeiten die sie ausführt, offensichtlich ein erhöhtes Risiko darstellen.
Mitspracherecht :
  • die Risikobeurteilung muss in Anwesenheit eines Vertreters / einer Vertreterin der Interesse der Arbeitnehmerinnen erfolgen,
  • der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Frauen mit beschwerlichen und gefährlichen Arbeiten über die mit der Schwangerschaft und der Mutterschaft in Zusammenhang stehenden Gefahren und Massnahmen rechtzeitig, umfassend und angemessen informiert sowie angeleitet werden.
Stillende Mütter :
Einverständnis :
  • stillende Mütter können nicht ohne ihr Einverständnis beschàftigt werden.
  • stillende Mütter verfügen über die nötige Stillzeit.
Arbeitszeit :
  • stillende Mütter dürfen keinesfalls über 9 Stunden (Pausen ausgeschlossen) beschäftigt werden.
  • es ist verboten stillende Mütter über die vereinbarte ordentliche Dauer der täglichen Arbeit hinaus zu beschäftigt.
Beschäftigungsverbot :
Erinnerung : Es ist verboten Mütter während 8 Wochen nach der Niederkunft zu beschäftigen.
Gefährliche   Arbeiten : Die Bestimmungen für schwangere Frauen gelten im gleichen Rahmen für stillende Mütter.
Stillzeit :
im Betrieb : die gesamte Stillzeit gilt als Arbeitszeit;
ausser dem Betrieb : die Hälfte der Stillzeit gilt als Arbeitszeit.
Inhaltsverzeichnis wpe4.jpg (1125 octets)