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Arbeitsgesetz
Jugendliche Arbeitnehmer

Art. 29 bis 32 ArG und VArg 5 (seit 1.1.08)

 

Jugendliche Arbeitnehmer                                                                                      Français
Definition : Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Grundsatz 1 : Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben.
Grundsatz 2 : gewisse Tätigkeiten sind für jungendliche verboten.
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Grundsatz 3 : Sonn- und Nachtarbeit sind für jungendlich verboten. Generelle Ausnahmen sind für die berufliche Ausbildung von seco erteilt.
Arbeitszeit :
  • darf nicht läger dauern als für alle anderen Arbeitnehmer im Betrieb
  • darf in keinem Fall mehr als 9 Stunden dauern, inklusive Überzeitarbeit und obligatorische Stunden zur Ausbildung.
Zeitraum : Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen.
Grenzen : Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden.
Tägliche Ruhezeit : Jugendlichen von mehr als 15 Jahren ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Beträgt die zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit mindestens 36 Stunden, so darf die tägliche Ruhezeit einmal in der Woche auf 11 Stunden herabgesetzt werden.
Überzeitarbeit : Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überzeitarbeit leisten. Jugendliche von mehr als 16 Jahren dürfen nur an Werktagen und nur innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit (zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr) zu Überzeitarbeit herangezogen werden.
Nachtarbeit : Für alle Jugendlichen verboten.
Ausnahmen : Für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann von der zuständigen Behörde Nachtarbeit bewilligt werden, sofern :
  • sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist, oder<
  • die Mitwirkung Jugendlicher zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist.
Sonntagsarbeit : Für alle Jugendlichen verboten.
Ausnahmen : Für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann von der zuständigen Behörde Sonntagsarbeit bewilligt werden, sofern :
  • sie für die Berufsbildung unentbehrlich ist, oder
  • sie im betreffenden Beruf in nicht industriellen Betrieben üblich ist, oder
  • die Mitwirkung Jugendlicher zur Behebung einer Betriebsstörung infolge höherer Gewalt notwendig ist.
Bedingungen :
  • Mit der Bewilligung von Sonntagsarbeit ist die Auflage zu verbinden, dass den Jugendlichen während der vorhergehenden oder der folgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine entsprechende, auf einen Arbeitstag fallende Ersatzruhe gewährt wird.
  • Fällt die Sonntagsarbeit auf den Vormittag und den Nachmittag oder dauert sie länger als 5 Stunden, so hat die Ersatzruhe mindestens 24 aufeinan (Total : 24 Stunden + 12 Stunden tägliche Ruhezeit = 36 Stunden).

Gewisse Tätigkeiten sind für Jungentliche, je nach Alter Verboten.
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