Präsentiert durch: Service des arts et métiers et du travail de la République et Canton du Jura
Arbeitsgesetz
Jugendliche Arbeitnehmer
Art. 29 bis 32 ArG und VArg 5 (seit 1.1.08)
| Jugendliche Arbeitnehmer Français | |
| Definition : | Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. |
| Grundsatz 1 : | Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. |
| Grundsatz 2 : | gewisse
Tätigkeiten sind für jungendliche verboten. Mehr Informationen |
| Grundsatz 3 : | Sonn- und Nachtarbeit sind für jungendlich verboten. Generelle Ausnahmen sind für die berufliche Ausbildung von seco erteilt. |
| Arbeitszeit : |
|
| Zeitraum : | Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden liegen. |
| Grenzen : | Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. |
| Tägliche Ruhezeit : | Jugendlichen von mehr als 15 Jahren ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Beträgt die zusammenhängende wöchentliche Ruhezeit mindestens 36 Stunden, so darf die tägliche Ruhezeit einmal in der Woche auf 11 Stunden herabgesetzt werden. |
| Überzeitarbeit : | Jugendliche unter 16 Jahren dürfen keine Überzeitarbeit leisten. Jugendliche von mehr als 16 Jahren dürfen nur an Werktagen und nur innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit (zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr) zu Überzeitarbeit herangezogen werden. |
| Nachtarbeit : | Für alle Jugendlichen verboten. |
| Ausnahmen : Für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann von der zuständigen Behörde Nachtarbeit bewilligt werden, sofern : | |
|
|
|
|
| Sonntagsarbeit : | Für alle Jugendlichen verboten. |
| Ausnahmen : Für Jugendliche von mehr als 16 Jahren kann von der zuständigen Behörde Sonntagsarbeit bewilligt werden, sofern : | |
|
|
|
|
|
|
Bedingungen
:
|
|
Gewisse Tätigkeiten
sind für Jungentliche, je nach Alter Verboten. |
|
| Inhaltsverzeichnis |