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Bundesgesetz über die Arbeit
Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer
Art. 48 ArG und 69 bis 71 ArGV1

Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer                                            Français
Definition : Die Mitwirkung der Arbeitnehmer soll den Dialog im Betrib fördern, und dadurch die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Personal verbessern. Das ArG sieht ein Einspracherecht für bestimmte Fälle vor (Einverständnis der Arbeitnehmer und Zustimmung der Arbeitnehmer).
Grundsatz : Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen gemäss ArG in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu :
- in allen Fragen des Gesundheitsschutzes
- bei der Organisation der Arbeitszeit
- der Gestaltung der Stundenpläne
- hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen zusätzlichen Massnahmen
Das Mitspracherecht im Sinne des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben, erweitert sich auf den Übergang von Betrieben und Massenentlassungen.

Die verschiedenen Mitwirkungsrechte sind :

Rechte der Arbeitnehmerschaft als Gruppe

Rechte des einzelnen Arbeitnehmers

Mitwirkungs- oder Mitspracherecht Einverständnis des Arbeitnehmers
Anhörungsrecht (Anhörung)
Recht auf Information und Bekanntgabe

Zustimmung

 

Mitwirkung (kollektives Recht)
Definition : Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle untenstehenden Angelegenheiten. Sie müssen genügend Zeit haben Vorschläge zu unterbreiten und angehört zu werden.
Grundsatz 1 : Die Information und vor allem auch die Anhörung der Arbeitnehmer erfolgt bevor der Arbeitgeber seinen Entschluss gefasst hat.
Grundsatz 2 : Die Mitwirkung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Arbeitnehmervertretung wird von Arbeitgeberseite in ihrer Tätigkeit unterstützt, und kann ihr Recht während der Arbeitszeit geltend machen. Der Arbeitgeber hat im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.
Grundsatz 3 : Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb, dürfen Vorschläge unterbreiten und müssen über die Gründe informiert werden, die dazu führten, dass ihre Anliegen nicht, oder nur teilweise, berücksichtigt wurden.
Angelegenheiten :
  • Organisation der Arbeitszeit, Gestaltung der Stundenpläne
  • zusätzliche Massnahmen bei Nachtarbeit
  • Beizug bei Besuchen von  Durchführungsorganen (KAI, Suva, EAI)
  • Installation von Maschinen oder Produktionslinien
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten und Arbeitsplätzen, sanitarischen Einrichtungen, Umkleideräumen, usw. (siehe ArGV3)
  • Umgebung der Arbeitsplätze (Arbeitsbedingungen)
Fristen : Über den Zeitpunkt der konkreten Einführung der massgeblichen Arbeitszeiten, einschliesslich Pikettdienst, sind die Arbeitnehmer möglichst frühzeitig zu informieren, in der Regel 2 Wochen vor einem geplanten Einsatz mit neuen Arbeitszeiten.

Die Anhörung (kollektives Recht)
Definition : bevor der Arbeitgeber einen Entscheid fällt, muss er die Arbeitnehmer anhören und nach ihrer Meinung fragen.
Man versteht darunter die Formulierung des Arbeitgebers seiner Zielsetzungen gegenüber den Arbeitnehmern, in bezug auf die Arbeitszeitorganisation (Abendarbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr). Die Arbeitnehmer müssen vollumfänglich über die Gründe, die Abendarbeit unumgänglich macht, informiert werden.
Angelegenheit : Einführung von Abendarbeit zwischen 20.00 Uhr und 23.00 Uhr.
Bemerkung : Es gibt kein Recht Vorschläge zu unterbreiten. Hingegen gilt die Einführung von Abendarbeit als eine grössere Veränderung der Arbeitszeitorganisation und des Stundenplans. In diesem Fall gilt das gesamte Mitspracherecht einschliesslich das recht Vorschläge zu unterbreiten.

Recht auf Information und Bekanntgabe des Stundenplans (kollektives Recht)
Definition : Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung müssen in genügendem Rahmen über die Bereiche der Mitwirkung aufgeklärt werden.
Grundsatz : Die Information muss so verfasst sein, dass die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung über alle Entscheidungsgrundlagen verfügen und sich ihre eigene Meinung dazu bilden können.
Bekannt-
machung :
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekanntzugeben :
  • den Stundenplan,
  • die Arbeitsbewilligungen,
  • die damit (Stundenplan und Arbeitsbewilligungen) zusammenhängenden besonderen Schutzvorschriften.

Zustimmung (kollektives Recht)
Definition : Vor der Einführung neuer Massnahmen, muss die Vertretung der Arbeitnehmer oder, wenn nicht vorhanden, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer ihre Zustimmung bekunden.
Angelegenheit : Verschiebung von + oder - einer Stunde des Zeitraums der Tages- und Abendarbeit von 17 Stunden (Verschiebung zwischen 05.00 Uhr und 22.00 Uhr oder zwischen 07.00 Uhr und 24.00 Uhr).

 


Das Einverständnis des Arbeitnehmers (individuelles Recht)
Definition : Für bestimmte Stundenpläne und Arbeiten muss der davon betroffene Arbeitnehmer sein Einverständnis geben. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, kann er nicht mit diesem Stundenplan oder für diese Arbeit eingesetzt werden.
Angelegenheiten :
  • Nachtarbeit,
  • Sonntagsarbeit oder Arbeit an offiziellen Feiertagen,
  • ununterbrochener Betrieb,
  • Verlängerung der Arbeitszeit auf 10 Stunden in 12 Stunden bei vorübergehender Nachtarbeit,
  • Verzicht auf Schichtenwechsel (schriftliche Einverständniserklärung),
  • Überzeitarbeit für Arbeitnehmer mit Familienpflichten,
  • Änderung des Pikettdienstplans (für Arbeitnehmer mit Familienpflichten),
  • Arbeit von schwangeren Frauen und stillenden Müttern (schwangere Frauen und stillende Mütter können nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden).
Bemerkungen :
  • Das Einverständnis muss vor der Einführung des besonderen Stundenplans (oder Arbeit) eingeholt werden.
  • es wird angenommen, dass der Arbeitnehmer sein Einverständnis erklärt hat, wenn ein Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde und darin ein Stundenplan mit Nachtarbeit vorgesehen ist.
  • Weitere Bestimmungen zum Schutz von schwangeren Frauen und stillenden Müttern können auf den entsprechenden Seiten nachgelesen werden.
    Mehr Informationen dazu

 

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