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Arbeitsgesetz
Pikettdienst
Art. 6, 9 bis 31 und 36 ArG und 14 bis 15 ArGV1
| Der Pikettdienst | Français | ||
| Definition : | Beim Pikettdienst hält sich der Arbeitnehmer neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse. | ||
| Dauer : | höchstens 7 Tage Pikettdienst über einen Zeitraum von 4 Wochen. | ||
| Ausnahmen : | Der Pikettdienst kann auf höchstens 14 Tage über 4 Wochen verlängert werden. | ||
| Bedingungen : |
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| Änderung
der Planung : |
Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmer mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. | ||
| Arbeitszeit : | Wird der Pikettdienst im Betrieb geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar. | ||
| Pikettdienst ausserhalb des Betriebs : | Nur die tatsächlich dem Arbeitgeber geleistete Zeit gilt als Arbeitszeit. | ||
| Weg : | Die Wegzeit zu und von der Arbeit ist an die Arbeitszeit anzurechnen. | ||
| Inhaltsverzeichnis |