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Arbeitsgesetz

Verlängerung der Nachtarbeitszeit
Art. 17a, Abs. 2 ArG und 29 ArGV1

Français

Die verlängerte Dauer der Nachtarbeit        
 Grundsatz : Die Dauer der Nachtarbeit beträgt höchstens 9 Stunden, oder 10 Stunden inklusive Pausen. Beispiele

Verlängerung der regelmässigen Nachtarbeit :

Grundsatz :

Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden (z. B.: von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr) zulässig.
Beding- ungen :
  • Beschäftigung während höchstens 3 von 7 aufeienanderfolgenden Nächten,
  • für den Arbeitnehmer keine erhöhten Risiken bezüglich chemischer, biologischer und physikalischer Einwirkungen bestehen,
  • der Arbeitnehmer keinen ausserordentlichen physischen, psychischen und mentalen Belastungen ausgesetzt ist,
  • der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann,
  • die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet.

Verlängerung der vorübergehenden Nachtarbeit :

Grundsatz :

Bei vorübergehender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden (z. B.: von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr) zulässig.
Beding-
ungen :
  • Beschäftigung während höchstens 3 von 7 aufeienanderfolgenden Nächten,
  • der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann,
  • die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden 10 Stunden nicht überschreitet,

 

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