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Arbeitsgesetz
Verlängerung der
Nachtarbeitszeit
Art. 17a, Abs. 2 ArG und 29 ArGV1
| Die verlängerte Dauer der Nachtarbeit | ||
| Grundsatz : | Die Dauer der Nachtarbeit beträgt höchstens 9 Stunden, oder 10 Stunden inklusive Pausen. Beispiele | |
Verlängerung der regelmässigen Nachtarbeit : |
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Grundsatz : |
Bei dauernd und regelmässig wiederkehrender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden (z. B.: von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr) zulässig. | |
| Beding- ungen : |
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Verlängerung der vorübergehenden Nachtarbeit : |
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Grundsatz : |
Bei vorübergehender Nachtarbeit ist eine Arbeitszeit von 10 Stunden im Zeitraum von 12 Stunden (z. B.: von 20.00 Uhr bis 08.00 Uhr) zulässig. | |
| Beding- ungen : |
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