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Arbeitsgesetz
Tägliche und wöchentliche Ruhezeit
Art. 15a ArG und 19 ArGV1 Art. 18 und 20 ArG und 21 ArGV1
| Die tägliche Ruhezeit |
| Grundsatz : | muss täglich gewährt werden |
| Dauer : | 11 aufeinanderfolgende Stunden |
| Reduktion : | auf 8 Stunden, einmal pro Woche |
| Bedingung : sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird. | |
| ACHTUNG : wird die Ruhezeit auf 8 Stunden vermindert, darf in der folgenden Arbeitsperiode keine Überarbeitszeit verlangt werden. | |
| Zusammen- hängen : |
Einmal pro Woche muss die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden und die wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden zusammengefasst werden. ne fois par semaine, le repos quotidien de 11 heures doit être cumulé avec le repos hebdomadaire de 24 heures. Die zusammenhängende Ruhezeit erstreckt sich dann über 35 Stunden (Art. 21 ArGV1). |
| Bemerkung : |
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Die wöchentliche Ruhezeit
| Grundsatz 1 : | Der wöchentliche Ruhetag ist - ausser Ausnahmen - der Sonntag. |
| Grundsatz 2 : | Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal
ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen
Ruhezeit freigegeben werden. (Art. 20, Abs. 1 ArG). |
| Zusammen- hängen : |
die wöchentliche Ruhezeit ist mit der täglichen Ruhezeit zu verbinden = Ruhezeit von minindestens 35 Stunden (Art. 21 ArGV1) |
| Ausnahme : | Bestimmte Betriebe und Arbeitnehmerkategorien können vom Grundsatz des freien Sonntags alle 2 Wochen absehen. Mehr Informationen : ArGV2 |