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Arbeitsgesetz

Woche, Arbeits- und Ruhezeit

Art. 9 ArG und 16 und 22 bis 23 ArGV1

 

Die Woche

Français

Beginn : Montag oder in der Nacht von Sonntag auf Montag für Schichtbetrieb
Ende : am Sonntag
Dauer : 5 1/2 Tage
Erweiterung : auf 6 Tage sofern die freien Halbtage über 4 Wochen kumuliert werden
Bedingungen : Einverständnis des Arbeitnehemers

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit

45 Stunden :
  • für Büropersonal
  • für technische Angestellte
50 Stunden : für alle anderen Arbeitnehemer
Erweiterung 1: 4 Stunden zusätzlich; aber der Durchschnitt von 45 Std, resp. 50 Std. muss über 6 Monate berücksichtigt werden.
Bedingungen :
  • bei Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall
  • in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalles
Erweiterung 2: die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 2 Stunden verlängert werden
Bedingungen :
  • 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
  • Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 8 Wochen
Erweiterung 3: die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden kann um 4 Stunden verlängert werden
Bedingungen :
  • 5-Tagewoche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr
  • Berücksichtigung des Durchschnitts von 45 Stunden über 4 Wochen

 

!!! Alle Arbeitsstunden die über den genanten Grenzen liegen, gelten als Überarbeitszeit im Sinne des ArG !!!

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